Am 14. September 2025 finden in Nordrhein-Westfalen die allgemeinen Kommunalwahlen statt. In der Gemeinde Selfkant werden hiernach die Wahl der Landrätin/des Landrats und der Vertretung des Kreises (Kreistag) Heinsberg sowie die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Gemeinde Selfkant (Gemeinderat) gemeinsam durchgeführt.
- Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
- Die Gemeinde ist in 15 allgemeine Wahlbezirke (Stimmbezirke) eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. August 2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk (Stimmbezirk) und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Selfkant, Rathaus, Wahlamt , Am Rathaus 13, Zimmer 27, 52538 Selfkant zur Einsichtnahme aus. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in 52538 Selfkant, Am Rathaus 13 (Rathaus) zusammen.
- Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks (Stimmbezirks) wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier sind zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl ausgehändigt.
- Der Wähler hat für die Bürgermeister- und die Gemeinderatswahl sowie die Landrats- und die Kreistagswahl jeweils eine Stimme. Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur ein Bewerber
a) für das Amt des Bürgermeisters
b) für den Gemeinderat
c) für das Amt des Landrats/der Landrätin
d) für den Kreistag
gekennzeichnet werden.
Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt:
- a) für die Bürgermeisterwahl: hellgelbe Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
b) für die Gemeinderatswahl: hellgrüne Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
c) für die Landratswahl: hellblaue Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
d) für die Kreistagswahl: hellrote Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
Die Stimmzettel müssen von den Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, wenn sie unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk (Stimmbezirk) sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Für die Kommunalwahlen wird ein Wahlschein ausgestellt, der im jeweiligen Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist, gültig ist.
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an den Wahlen
– durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks
oder
– durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
– einen amtlichen Wahlschein
– einen amtlichen hellgelben Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl
– einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl
– einen amtlichen hellblauen Stimmzettel für die Landratswahl
– einen amtlichen hellroten Stimmzettel für die Kreistagswahl
– einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag
– einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
Der Wahlbrief mit den dazugehörenden Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein muss so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersandt werden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Umschlag genannten Stelle abgegeben werden. Die Wahlberechtigten können den amtlichen roten Wahlbriefumschlag innerhalb des Bundesgebietes über die Deutsche Post unentgeltlich einliefern.
- Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
Selfkant, den 30. Juli 2025
Gemeinde Selfkant
Der Bürgermeister
Reyans