Öffentliche Bekanntmachung – Flurbereinigungsverfahren Birgden

Bezirksregierung Köln                                                                   Köln, den 12.10.2026

Dezernat 33                                                                                      Zeughausstr. 2-8

-Ländliche Entwicklung, Bodenordnung-                                          50667 Köln

Telefon: 0221/147-2033

Flurbereinigungsverfahren Birgden

Az.: 33.43 – 5 23 01 –

Ladung zur Offenlage und Anhörung über die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

  1. Ladung zur Offenlage der Ergebnisse der Wertermittlung

Im Flurbereinigungsverfahren Birgden liegen die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung für die dem Flurbereinigungsgebiet unterliegenden Flurstücke vor.

Die Ergebnisse der Wertermittlung sind Grundlage für die Berechnung des Abfindungsanspruches und damit Grundlage für den Flurbereinigungsplan. Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus:

von Montag, den 09.11.2026 bis Freitag, den 13.11.2026 und

von Montag, den 16.11.2026 bis Freitag, den 20.11.2026,

jeweils von 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr (freitags nur bis 12:00 Uhr),

in der Gemeindeverwaltung Gangelt, Zimmer 217/219, Burgstr. 10, 52538 Gangelt.

Eine vorherige Terminvereinbarung mit dem Dezernat 33.43 der Bezirksregierung Köln unter der Rufnummer 0221 147-4040 oder per E-Mail: sascha.gollnick@bezreg-koeln.nrw.de ist zwingend erforderlich.

Zur Erteilung von Auskünften über die vorgenommene Bewertung der Flurstücke stehen Bedienstete der Bezirksregierung Köln zur Verfügung.

Die Karten zur Wertermittlung können auch digital eingesehen werden unter:

https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren.

Beteiligte am Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 10 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) die Teilnehmer,
d. h. die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke und die Nebenbeteiligten gemäß § 10 Nr. 2 FlurbG.

Zu den Nebenbeteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zählen:

  1. Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
  2. andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG);
  3. Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
  4. Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
  5. Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Abs. 2 FlurbG);
  6. Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an die Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

Die Teilnehmer/innen des Flurbereinigungsverfahrens erhalten u. a. den vorläufigen Flurstücksnachweis -Alter Bestand-. In diesem ist der Grundbesitz aufgeführt, den sie in das Flurbereinigungsverfahren einbringen. Hier sind die Ergebnisse der Wertermittlung nach Wertklassen und Wertverhältniszahl als Kennzahlen für Grundstücksqualität und Bodengüte nachgewiesen. Der vorläufige Flurstücksnachweis -Alter Bestand- wird Bestandteil des Flurbereinigungsplanes.

  1. Ladung zum Anhörungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung

Der Anhörungstermin dient der Erläuterung der Wertermittlungsergebnisse. In diesem Termin können Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Termin nur allgemeine Erläuterungen zu der im o.g. Flurbereinigungsverfahren durchgeführten Bewertung und keine Auskünfte über die Bewertung der einzelnen Grundstücke gegeben werden (hierfür ist die unter I. aufgeführte Offenlage vorgesehen).

Der Anhörungstermin findet statt:

am Montag, den 23.11.2026 um 10:00 Uhr

in der Gemeindeverwaltung Gangelt, Zimmer 217/219,

Burgstr. 10, 52538 Gangelt.

Sollten Beteiligte ihre Einwendungen nicht im Anhörungstermin vorbringen wollen, so können sie diese bis spätestens 14 Tage nach dem o.g. Anhörungstermin schriftlich der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33.43, 50606 Köln, unter Angabe des o. g. Aktenzeichens und ihrer ONr. mitteilen.

Beteiligte, die mit den Ergebnissen der Wertermittlung einverstanden sind, brauchen diesen Anhörungstermin nicht wahrzunehmen.

Allgemeine Hinweise

  1. Vertretung durch eine bevollmächtigte Person

Aus verwaltungsvereinfachenden Gründen und um die Anzahl der Ansprechpartner zu verringern, werden alle Miteigentümer an gemeinschaftlichem Grundbesitz (auch die von der Flurbereinigungsbehörde ermittelten Erben) aufgefordert, eine gemeinsame bevollmächtigte Person zu bestellen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift vorzulegen. Die amtliche Beglaubigung kann von jeder dienstsiegelführenden öffentlichen Stelle (z.B. Stadt- oder Gemeindeverwaltung, aber nicht öffentliche Sparkassen, Pfarrämter und Schulen) vorgenommen werden. Die Beglaubigung ist gemäß § 108 FlurbG gebührenfrei (außer bei Notaren).

Vollmachtsvordrucke können die Beteiligten bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33.43, 50606 Köln, anfordern oder auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren

abrufen.

Die Bevollmächtigung schließt eine Teilnahme der einzelnen Miteigentümer an Terminen im Flurbereinigungsverfahren nicht aus.

Sollten Beteiligte an der Wahrnehmung der Termine zu den Ziffern I. und II. verhindert sein, können sie sich an diesen Tagen durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Zur notwendigen Beglaubigung und Bereitstellung des notwendigen Vordrucks siehe oben.

  1. Kostenerstattung

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Kosten erstattet werden können, die den Beteiligten durch die Wahrnehmung der Termine entstehen.

Im Auftrag

gez. Rombey

Regierungsvermessungsdirektorin

Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird auch auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren veröffentlicht.

Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren

Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.

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Sprechzeiten

Gemeindeverwaltung Selfkant

Montag - Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

 

Kontakt

​Gemeinde Selfkant
Am Rathaus 13
52538 Selfkant - Tüddern
Tel.: +49 (0) 2456 499 - 0
Fax: +49 (0) 2456 3828
Email: info[at]selfkant.de
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