Bekanntmachung – Wahl einer Schiedsperson und einer stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Selfkant

Für den Schiedsamtsbezirk Selfkant ist durch den Rat der Gemeinde Selfkant zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine neue Schiedsperson und eine neue stellvertretende Schiedsperson zu wählen, da die bisherigen Schiedspersonen ihre Ämter niedergelegt haben.

In § 2 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz – SchAG NRW) wird die Eignung für das Schiedsamt geregelt.

Diese Rechtsvorschrift ist nachstehend auszugsweise wiedergegeben:

(1)           Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2)           Schiedsperson kann nicht sein, wer

  1. Die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. unter Betreuung steht.

(3)           Schiedsperson soll nicht sein, wer

  1. das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;

2.in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;

  1. durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4)           Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wieder gewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass interessierte Personen, die ihren Wohnsitz im Schiedsamtsbezirk Selfkant haben, sich um das Amt der Schiedsperson sowie der stellvertretenden Schiedsperson bewerben können. Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund sind erwünscht. Die Schiedsperson wird für 5 Jahre vom Rat der Gemeinde Selfkant gewählt.

Interessierte werden gebeten, ihre Bewerbung bis zum 15.05.2025

 an den

Bürgermeister der Gemeinde Selfkant

– Fachbereich Zentrale Dienste –

Am Rathaus 13, 52538 Selfkant

zu richten.

Reyans

Selfkant-Verbund

     

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